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Bargeldeinfuhr

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Einfuhr und Ausfuhr von Bargeld

Rechtsgebiet:
Bargeldeinfuhr
Stichworte:
Bargeldeinfuhr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein- und Ausfuhr von Bargeld in die EU

Aussengrenzen

Die Harmonisierung der Bargeldkontrollen richtet sich an natürliche Personen und betrifft nur die Aussengrenzen.

Neben den Landesgrenzen sind eingeschlossen:

  • Flughäfen
  • Seehäfen.

Eigene Anmeldepflicht (zwingend):

 

€ 10’000 und mehr

Die Änderung bewirkt eine Verschärfung (vorher: Anzeigepflicht nur auf Verlangen / Limite € 15’000).

Gleichgestellte Zahlungsmittel: Inhaberpapiere, Checks, Wechsel und Edelmetalle

Binnengrenzen

Die Vorschriften für Kontrollen an Binnengrenzen wird weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt. Unterschiedliche Kontrollregeln sind denkbar, auch mit Bezug auf die Definition von gleichgestellten Zahlungsmitteln.

Anzeigepflicht nur auf Verlangen:

(zB Deutschland und Österreich)

€ 9’999 und weniger

Ein- und Ausfuhr von Bargeld in die Schweiz

Die neue Bargeld-Einfuhrgesetzgebung soll für alle Personen gelten, auch für

  • Schweizer Staatsangehörige und
  • Staatsbürger von Drittstaaten.

Auskunftspflicht nur auf Verlangen:

(Keine unaufgeforderte Anmeldepflicht am Schweizer Zoll)

CHF 10’000 und mehr
Gleichgestellte Zahlungsmittel: Inhaberpapiere, Checks, Wechsel, nicht aber Edelmetalle
(Vorbehältlich der Wertfreigrenze unterstehen diese der zollrechtlichen Deklarationspflicht)

Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10’000 CHF oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.

Vgl. hierzu auch die Verordnung des Bundesrates:
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs

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